19. September 2017

Gefährdungsbeurteilung

Brandgefährdungen können gezielt minimiert werden

Arbeitgeber stehen in der Verantwortung, Brandgefährdungen in der Arbeitsstätte mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung Brandschutz entgegen zu wirken bzw. nachhaltig zu minimieren.

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen soll Brennpunkt der betrieblichen Arbeitsschutzaktivitäten sein. So will es das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Dort heißt es: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).

Diese Forderung des Gesetzgebers bedeutet für den Arbeitgeber, dass er für die Ausgestaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb verantwortlich ist. Eine Gefährdungsbeurteilung soll daher die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb abbilden. Sie soll alle relevanten Gefährdungen, die festgelegten Maßnahmen sowie die Maßnahmenüberprüfung umfassen:

Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ konkretisiert die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich des betrieblichen Brandschutzes. Wird die ASR A2.2 umgesetzt, kann der Betreiber die Vermutungswirkung für sich geltend machen und davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt.

Der Bedarf an Feuerlöschern und an weiteren Brandschutzmaßnahmen richtet sich nach der betrieblichen Brandgefährdung. Diese wird innerhalb einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 Arbeitsstättenverordnung ermittelt. Die ASR A2.2 unterscheidet zwischen normaler und erhöhter Brandgefährdung. Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist daher wichtiger Dreh- und Angelpunkt für den betrieblichen Brandschutz.

Entstehungsbrandrisiken in Arbeitsstätten werden grundsätzlich vor Tätigkeitsaufnahme erfasst und mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen ergriffen. Als Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)  – in Verbindung mit den jeweiligen Bauordnungen der Länder, DGUV Vorschrift 1, ArbStättV, ASR A 1.3, ASR A 1.8, ASR A2.2, ASR A 2.3, DGUV Regel 105-001, DGUV Information 205-001, TRGS 510, ggf. TRGS 800.

Wir erfassen Brandgefährdungen lückenlos und sicher und erstellen Ihnen eine individuelle Gefährdungsbeurteilung.