Wir erstellen Ihnen bundesweit Flucht- und Rettungspläne, die den Anforderungen Ihres Unternehmens entsprechen. Ebenso bieten wir Ihnen die Prüfung Ihrer Flucht- und Rettungspläne, im Rahmen der zweijährigen Frist, an.
Bei einem Flucht- und Rettungsplan handelt es sich um eine Darstellung der Flucht- und Rettungswege, die im Brandfall den nächstmöglichen Ausgang ins Freie oder einen sicheren Ort im Gebäude kennzeichnen und eine bessere Orientierung gewährleisten. Im Rahmen den Brandschutzes ist die Bereitstellung eines Flucht- und Rettungsplanes durch den Gesetzgeber vorgeschrieben und muss in größeren Anlagen an gut sichtbaren Stellen des Gebäudes angebracht werden. Hier kommen beispielsweise Treppenhäuser, Flure und Eingangsbereiche in Frage.
Die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes erfolgt seit Ende 2010 nach der DIN ISO 23601 und dient der internationalen Vereinheitlichung der Sicherheitszeichen wie Verbots-, Warn-, Rettungs- und Brandschutzzeichen, um eine möglichst verständliche Darstellung der Flucht- und Rettungswege zu gewährleisten. Somit wurde das ehemalige nationale Regelwerk nach DIN 4844-3 durch DIN ISO 23601 ersetzt.
Inhalte eines Flucht- und Rettungsplan
Flucht- und Rettungspläne stellen den wesentlichen Grundriss eines Gebäudes oder einen Teil der Gesamtanlage dar. Soweit lediglich ein Gebäudeteil dargestellt wird, muss die Lage im Gesamtkomplex in einer Übersichtsskizze gekennzeichnet sein.
Folgende Punkte müssen in einem Flucht- und Rettungsplan grafisch dargestellt werden:
– der Grundriss des Gebäudes oder ein Teil (z.B. Etage) des gesamten Komplexes
– der Verlauf der Flucht- und Rettungswege
– der Standort von Erste-Hilfe-Einrichtungen
– Lage von Brandschutzeinrichtungen wie z.B. Feuerlöscher und Wandhydranten
– Standort der Sammelstellen
– Kennzeichnung des Standortes des Betrachters
Aus dem Flucht- und Rettungsplan sollte eindeutig ersichtlich sein, welche Fluchtwege vom jeweiligen Standpunkt aus, am schnellsten und sichersten zu erreichen sind. Obwohl die Pläne recht verständlich und überschaubar sind, ist die Anbringung mehrsprachiger Ausführungen in Gebäuden mit Publikumsverkehr sinnvoll.
Ebenso besteht im Rahmen der Arbeitsstättenverordnung nach § 4 Absatz 4, die gesetzliche Verpflichtung durch den Arbeitgeber, Flucht- und Rettungspläne in der Arbeitsstätte anzubringen. Laut der Arbeitsstättenverordnung gilt dies vor allem, wenn die Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung, die Anbringung der Pläne erfordert.
Die genauen Inhalte des Gesetzestextes können Sie in den Arbeitsstättenrichtlinien ASR A1.3 und ASR A2.3 hier nachlesen.
Zu beachten ist auch, dass die Flucht- und Rettungspläne mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person einer Prüfung unterzogen werden müssen.